Kitaplätze sind teuer? - Antrag auf (Teil-)Erlass

"Das grösste Problem in der Welt ist Armut in Verbindung mit fehlender Bildung. Wir müssen dafür sorgen, dass Bildung alle erreicht." - Nelson Mandela

In der Gesetzessprache heißen Kitaplätze "frühkindliche Förderung". Es geht also nicht nur um Betreuung, sondern auch um Bildung und Erziehung. Es gibt auch zahlreiche Studien darüber, welche Vorteile frühkindliche Förderung Kindern verschafft. Nicht zuletzt das ist einer der Gründe, warum es einen Rechtsanspruch auf Kitaplätze gibt. Eine Gesellschaft, deren wichtigster Rohstoff das Wissen und die Bildung ihrer Bürger ist, tut gut daran, in diesen "Rohstoff" zu investieren. 

Die Bundesverwaltungsrichterinnen und -richter in Leizig haben in einem bedeutenden Urteil gesagt:

"... die Höhe des zu entrichtenden Teilnahmebeitrags [ist] von Bedeutung für den mit [dem Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz] verfolgten Zweck, jedem anspruchsberechtigten Kind Zugang zu einer bedarfsgerechten Betreuung zu eröffnen und tatsächlich eine verlässliche, bestmögliche Kinderbetreuung zu gewährleisten. Die Erreichung dieses Zieles darf nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden, dass ein nachgewiesener Betreuungsplatz für den Leistungsberechtigten mit unzumutbar hohen Aufwendungen verbunden ist."

Das bedeutet in einer Kurzformel:
Es gibt nicht nur einen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz.
Es gibt einen Rechtsanspruch auf einen bezahlbaren Kitaplatz.

Neues Gesetz seit August 2019

Zum August 2019 hat der Bundestag das Gesetz über die Elternbeiträge für Kitaplätze angepasst. Die Begründung hierfür lautete in Kurzform: 

  • Kostenbeiträge für die frühkindliche Förderung („Elternbeiträge“) können eine Hürde darstellen, die Eltern davon abhält, ihr Kind in eine Tageseinrichtung zu geben.
  • Die Abschaffung der Kostenbeiträge für Kinder, die andernfalls keine Möglichkeit hätten, ein Angebot der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung wahrzunehmen, stellt eine Verbesserung im Zugang zur Kindertagesbetreuung dar.
  • Hürden der Inanspruchnahme abzubauen, ist ein konkreter Beitrag zur Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit. Denn für Familien mit geringem oder kleinem Einkommen stellen Kostenbeiträge für die Kindertagesbetreuung eine besondere Belastung dar. 

Staffelung der Elternbeiträge

Um dieses Ziel zu erreichen sind die Elternbeiträge für Krippen- und Tagespflegeplätze zu staffeln. Kriterien für die Staffelung sind vor allem:

  1. Einkommen der Eltern
  2. die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie
  3. die tägliche Betreuungszeit des Kindes 

Ist das Einkommen in deiner Familie also nicht so hoch und du empfindest die Elternbeiträge, die du bezahlen musst als zu hoch, dann solltest du einen Antrag auf Teilerlass der Beiträge stellen. Dafür kannst du das Musterformular am Ende dieses Beitrags benutzen. 

Befreiung von Elternbeiträgen 

Überhaupt keinen Elternbeitrag müssen Eltern dann bezahlen, wenn dieser unzumutbar ist. Als unzumutbar gilt ein Elternbeitrag dann, wenn Eltern oder Kinder 

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Hartz IV) beziehen,
  • Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige) beziehen,
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen 

oder 

wenn die Eltern des Kindes 

  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes erhalten
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.


Wichtig sind also zwei Erkenntnisse:

Erstens: Beziehst du oder dein Kind eine von den hier genannten Sozialleistungen, brauchst du für einen Kitaplatz nichts bezahlen. Wenn du also bisher dein Kind aus Angst vor den Kosten nicht angemeldet hast, ist jetzt der richtige Zeitpunkt dafür. 
Hier kannst du lesen, wie du dein Kind richtig anmeldest.
Es kommt weder darauf an, ob du eine Arbeitsstelle hast, noch, ob du eine in Aussicht hast. Einzig und allein der Anspruch deines Kindes auf eine optimale Bildungsförderung ist entscheidend. Und diesen Anspruch hat jedes Kind.

Zweitens: Beziehst du oder dein Kind eine von den hier genannten Sozialleistungen, brauchst du für einen Kitaplatz nichts bezahlen. Wenn dein Kind also bereits eine Kita besucht und du noch einen Elternbeitrag bezahlst, dann ist jetzt der richtige Zeitpunkt einen Antrag auf Erlass zu stellen. 

Bitte beachte bei der Antragstellung, dass du einen Nachweis darüber hast, wann du diesen Antrag beim Jugendamt eingereicht hast. Wie in allen unseren Artikeln auch hier wieder der Hinweis:

  1. Entweder persönlich im Jugendamt abgeben und die Abgabe bestätigen lassen.
  2. Oder: Den Antrag per Fax an das Jugendamt. Darauf achten, dass die erste Seite des Schreibens auf dem Faxprotokoll zu sehen ist und dass die Übertragung mit OK vermerkt ist.
  3. Oder: Den Antrag per Einwurfeinschreiben an das Jugendamt versenden und den Einschreibebeleg aufbewahren.

Hier findest du das Musterformular für den Antrag auf Teilerlass oder Erlass der Elternbeiträge.  

Download: Musterformular für den Antrag auf Teilerlass oder Erlass der Elternbeiträge
Im kostenlosen Mitgliederbereich herunterladbar.  

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